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Im Mai und Dezember 2017 hatte ich an dieser Stelle schon einmal über das Kommunale Vorkaufsrecht, die rechtlichen Rahmenbedingungen und formalen Voraussetzungen berichtet. In meiner Abteilung gibt es seit über einem Jahr die auf meine Initiative hin eingerichtete und von mir geleitete AG Vorkaufsrecht, die vom Fachbereich Stadterneuerung organisiert wird und an der auch die Mieterberatung Prenzlauer Berg teilnimmt. Dort werden die aktuellen Verkaufsfälle, die Prioritäten bis hin zur Ausübung des Vorkaufsrechts, der Status der Vorgänge und auch aktuelle Gerichtsurteile bzw. Erfahrungen aus anderen Bezirken und Hinweise der zuständigen Senatsverwaltungen diskutiert.
Wie bereits berichtet, muss die Prüfung des Vorkaufsrechts nach entsprechenden Kriterien, die auch vor Gericht standhalten, sorgfältig vorgenommen werden. Das gleiche gilt für die eigene Ermittlung des Verkehrswertes, Abweichungen vom Kaufpreis müssen objektiv begründet werden. Letztendlich wird dann jeweils die Vorkaufsentscheidungen per Bezirksamtsbeschluss herbeigeführt, wobei auch sämtliche finanziellen und rechtlichen Risiken bewertet werden müssen.
So sind wir auch im Fall der Belforter Str. 16 vorgegangen. Der Käufer war nicht bereit, die von uns im Vorfeld angebotene Abwendungsvereinbarung zu akzeptieren bzw. zu verhandeln oder eine einseitige Abwendungserklärung abzugeben und sich damit weitergehenden Zusagen bzgl. Einhaltung der Ziele des Milieuschutzgebietes Kollwitzplatz zu unterwerfen. Damit waren die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts gegeben, zumal wir inzwischen mit der Gewobag eine landeseigne Wohnungsbaugesellschaft als Drittkäuferin gefunden hatten. Nachdem das Bezirksamt den entsprechenden Beschluss am 19.12.17 gefasst hatte, wurde der Bescheid fristgerecht zugestellt. Der Käufer legte danach Widerspruch ein, nahm Akteneinsicht und drohte im Anschluss mit Klage, welche wegen ausstehender Rechtsprechungen in ähnlichen Fällen und auch vorhandenen Mängeln beim Verfahren zu erheblichen Risiken für den Bezirk und einem möglicherweisen langwierigen Prozess bis zu einer endgültigen Klärung mit Stillstand für die Gewobag und die Mieter*innen geführt hätte.
Um das zu umgehen, habe ich den Käufer inkl. seiner Anwälte zum Gespräch geladen und eine Vereinbarung Ende April ausgehandelt, welche die Interessen der Mieter*innen und des Bezirks weitgehend berücksichtigt. Der Käufer verpflichtet sich nun, auf einzelne genehmigungsfähige Modernisierungsmaßnahmen für 10 Jahre zu verzichten und das auch gegenüber jeder Mietpartei schriftlich zu erklären. Auch nimmt er den Widerspruch gegen den Bescheid zurück und verzichtet auf Haftungs- und Schadenersatzforderungen gegen den Bezirk. Damit ist doch noch das ursprüngliche Ziel einer Abwendungsvereinbarung – die Verhinderung teurer Modernisierungsmaßnahmen im Interesse der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Gebiet - zu großen Teilen erreicht worden.
Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste
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