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Für Kinder sogenannter binationaler Ehen und für Menschen aus der EU ist es ohne weiteres möglich, neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeiten beizubehalten. Dies gilt jedoch nicht für solche Jugendlichen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaaten besitzen, wie z.B. Jugendliche türkischer Herkunft. Dieser Sachverhalt betrifft annähernd 3.300 Jugendliche und ist rechts- und integrationspolitisch kontraproduktiv.
Es kann nicht sein, dass man Menschen, die hier geboren, aufgewachsen sind und sich mit diesem Land identifizieren als Bürger/innen, verliert. Vielmehr muss es darum gehen, Einbürgerung zu erleichtern und Identifikation zu fördern. In den kommenden Jahren wird sich die Anzahl der Optionspflichtigen noch um ein Vielfaches erhöhen. Selbst der Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung (Markus Löhning, FDP) hat hervorgehoben, dass türkischstämmige Jugendliche im Gegensatz zu anderen Einwanderer Jugendlichen in ihrer Stellung als Staatsbürger benachteiligt werden und plädiert für eine Reform des Staatsbürgerschaftsrechts. Aus diesen Gründen sollte Berlin mit seinem selbst gewählten Anspruch, die Weltkulturen zu beheimaten, dem guten Beispiel Bremens folgen und entsprechend im Bundesrat handeln.
Bei der sogenannten Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 29 StAG) müssen sich junge Menschen ab dem 18. Lebensjahr innerhalb von fünf Jahren zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsbürgerschaft entscheiden. Von der Optionspflicht sind junge Menschen betroffen, die nach dem 1.1.2000 eingebürgert wurden und neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Die gesetzliche Regelung lässt die Beibehaltung anderer Staatsbürgerschaften neben der deutschen nur zu, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es ist dem Land Berlin möglich, die Voraussetzungen für die Genehmigung zur Beibehaltung mehrerer Staatsbürgerschaften zu erleichtern und zu präzisieren.
Dem Beispiel Bremens folgend, siehe http://landesportal.bremen.de/landesportal_startseite/34154594 , wäre danach von einer Unzumutbarkeit bereits dann auszugehen und eine Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu erteilen, wenn z.B. der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Militärdienstes oder einem Freikauf abhängig ist oder die optionspflichtige Person Elternteil eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit ist und hierfür das Sorgerecht besitzt oder ehemals als Asylberechtigter anerkannt war.
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