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(Andreas Otto) Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten: Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem o. g. Verfahren Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten für nicht zulässig erklärt. Bereits 2003 hatte der Bezirk Pankow das Verfahren für sanierungsrechtliche Genehmigungen verändert. In diesem Zusammenhang bitte ich das Bezirksamt um folgende Auskunft:
Im Namen des Bezirksamtes beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.
Am 24. Mai 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Landes Berlin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2004 zurückgewiesen.
Damit wurde endgültig entschieden, dass im Baugesetzbuch keine Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von Mietobergrenzen als Genehmigungskriterium verankert ist.
Weiter wird unter anderem in der Begründung ausgeführt: "Unter welchen Voraussetzungen der Mieter die Bauarbeiten zu dulden hat, welche Ansprüche gegen den Vermieter ihm in Hinblick auf baubedingte Beeinträchtigungen der Mietsache zustehen (§ 536, § 536a, § 554 Abs. 4 BGB) und in welchem Umfang der Vermieter die für die Modernisierung aufgewendeten Kosten auf die Miete umlegen darf (§ 559 BGB), regelt das bürgerliche Recht. Diese Regelungen beanspruchen unabhängig davon Geltung, ob die Mietwohnung in einem Sanierungsgebiet liegt oder nicht."
Damit sind bezirkliche Regelungen, mit denen die Regelungen des BGB modifiziert wurden rechtswidrig und von der Verwaltung nicht mehr anzuwenden.
Das betrifft folgende Beschlüsse des Bezirksamtes:
Zu 2.
Die bisherigen Verfahren in den Gebieten des "Besonderen Städtebaurechts" müssen grundsätzlich überprüft werden. Eine Modifizierung zur Rechtsanpassung ist, mindestens für die Festlegungen einer Miete nach Modernisierung, erforderlich.
An der Präzisierung der sozialen Sanierungsziele und an der Neufassung der Antragsprüfkriterien für die Milieuschutzgebiete wird bereits gearbeitet. Die Beschlussfassung zur Präzisierung der sozialen Sanierungsziele erfolgt nach dem im Bezirk Pankow festgelegten Verfahren.
Ein Zeitpunkt für die Vorlage erster Auswertungsergebnisse und einer Beschlussvorlage kann noch nicht benannt werden.
Berlin, 23.08.2006
Martin Federlein
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