BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Fraktion BVV Pankow

KA 722/V - Schlussfolgerungen aus dem Urteil BVerwG 4 C 9.04 für die Genehmigungspraxis in Pankow

(Andreas Otto) Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten: Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem o. g. Verfahren Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten für nicht zulässig erklärt. Bereits 2003 hatte der Bezirk Pankow das Verfahren für sanierungsrechtliche Genehmigungen verändert. In diesem Zusammenhang bitte ich das Bezirksamt um folgende Auskunft:

  • Welche Auswirkungen hat das aktuelle Urteil aus Leipzig auf die Genehmigungspraxis bei Sanierungsanträgen in Prenzlauer Berg bzw. Pankow?
  • Sieht das Bezirksamt eventuell die Notwendigkeit, das bisherige Verfahren zu modifizieren? Falls ja, wie und wann wird das geschehen?

Im Namen des Bezirksamtes beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Zu 1. Am 24. Mai 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Landes Berlin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2004 zurückgewiesen.
Damit wurde endgültig entschieden, dass im Baugesetzbuch keine Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von Mietobergrenzen als Genehmigungskriterium verankert ist. Weiter wird unter anderem in der Begründung ausgeführt: "Unter welchen Voraussetzungen der Mieter die Bauarbeiten zu dulden hat, welche Ansprüche gegen den Vermieter ihm in Hinblick auf baubedingte Beeinträchtigungen der Mietsache zustehen (§ 536, § 536a, § 554 Abs. 4 BGB) und in welchem Umfang der Vermieter die für die Modernisierung aufgewendeten Kosten auf die Miete umlegen darf (§ 559 BGB), regelt das bürgerliche Recht. Diese Regelungen beanspruchen unabhängig davon Geltung, ob die Mietwohnung in einem Sanierungsgebiet liegt oder nicht." Damit sind bezirkliche Regelungen, mit denen die Regelungen des BGB modifiziert wurden rechtswidrig und von der Verwaltung nicht mehr anzuwenden. Das betrifft folgende Beschlüsse des Bezirksamtes:

  • Beschluss Nr. V-510/2003 vom 18. November 2003 "Präzisierung der sozialen Sanierungsziele für die Sanierungsgebiete im Ortsteil Prenzlauer Berg – Rahmenbedingungen zur Anwendung des § 180 BauGB – Gebietssozialplan",
  • Beschluss Nr. V-350/2003 vom 8. April 2003 "Antragsprüfkriterien für die Milieuschutzgebiete gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Bezirk Pankow",
  • Beschluss Nr. 305/99 vom 21.12.1999 und 200/00 vom 24.10.2000 "Konkretisierung der sozialen Sanierungsziele für das Sanierungsgebiet Komponistenviertel" und
  • Beschluss Nr. III-893/99 vom 14.09.1999 "Konkretisierung der sozialen Sanierungsziele für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet Pankow-Wollankstraße".

Zu 2. Die bisherigen Verfahren in den Gebieten des "Besonderen Städtebaurechts" müssen grundsätzlich überprüft werden. Eine Modifizierung zur Rechtsanpassung ist, mindestens für die Festlegungen einer Miete nach Modernisierung, erforderlich.
An der Präzisierung der sozialen Sanierungsziele und an der Neufassung der Antragsprüfkriterien für die Milieuschutzgebiete wird bereits gearbeitet. Die Beschlussfassung zur Präzisierung der sozialen Sanierungsziele erfolgt nach dem im Bezirk Pankow festgelegten Verfahren.
Ein Zeitpunkt für die Vorlage erster Auswertungsergebnisse und einer Beschlussvorlage kann noch nicht benannt werden. Berlin, 23.08.2006 Martin Federlein


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